Der Bundesgerichtshof hat sich heute erneut mit der Störerhaftung beschäftigt und festgelegt, dass man – wenn auch stark eingeschränkt – haftbar ist, falls sich jemand in das eigene, nicht passwortgesicherte WLAN einklinkt und dann verbotene Dinge tut, etwa urheberrechtlich geschützte Musik herunterladen.
Dass man die Haftung generell einschränkt, ist ja per se schon mal ein guter Schritt. Dass man sie nicht ganz abschafft, ist mir dagegen unverständlich. Ich prüfe Sinn und Unsinn solcher Urteile über die digitale Welt gerne, indem ich sie auf die analoge Welt übertrage. Und da sieht das dann in etwa so aus:
- Wenn jemand Ihr Auto stiehlt (und Sie leichtfertigerweise den Schlüssel haben stecken lassen), dann sind Sie als Störer mitschuldig, wenn der Dieb mit Ihrem Auto eine andere Person überfährt.
- Wenn jemand aus Ihrer unverschlossenen Gartenlaube eine Dachlatte entwendet und damit eine andere Person erschlägt, sind Sie ebenfalls als Störer mitschuldig.
Auch wenn diese Beispiele absurd scheinen, so ist doch immer noch ein handfester Unterschied auszumachen: man kann vom Otto-Normal-Verbraucher verlangen, zu wissen, wie man ein Auto und eine Gartenlaube abschließt. Aber kann man auch das Wissen darum verlangen, wie man ein WLAN verschlüsselt?

